Rheinkirmes 2026
Die Rheinkirmes 2026 findet statt vom 17.-26 Juli 2026
Satzung
der
KFK von 1888
§ 1
Die Gesellschaft König-Friedrich bildet zugleich eine Kompanie, die als Mitglied des St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V. an den Aufzügen und Schützenfesten dieses alten Schützenvereins teilnimmt und dessen Satzung unterliegt. Als Gesellschaft pflegt sie kameradschaftliche Geselligkeit, wobei sie sich um kulturvolle Unterhaltung bemüht.
§ 2
Mitglied kann jeder unbescholtener Bürger werden, der gewillt ist, die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren und an der Pflege eines edlen Gesellschaftslebens teilzunehmen. Ein Antragsteller soll sich wenigsten durch dreimaliges Erscheinen bei einer Monatsversammlung der Gesellschaft bekannt machen und diese dabei kennen lernen. Der Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich zu stellen. Dabei müssen zwei Mitglieder der Kompanie als Paten benannt werden. Der Name des Antragsstellers muss 30 Tage vor der Aufnahme den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von wenigstens 9/10 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder bei der Versammlung, die über die Aufnahme zu beschließen hat. Vor der Aufnahme sind dem neuen Mitglied die Satzungen bekannt zu geben und von diesem anzuerkennen. Eine Ablehnung ist endgültig und nicht anfechtbar. Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
Ein neu aufgenommenes Mitglied kann im ersten Jahr bei dem Schießen auf die einzelnen Pfänder, jedoch nicht auf den Kompaniekönig teilnehmen.
§ 3
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilliges Ausscheiden. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er tritt in Kraft, wenn der Vorstand den Empfang der Austritterklärung bestätigt. Sämtliche Beiträge sind bis zu dem auf den Tag der Austrittserklärung folgenden Monatsende zu entrichten und etwaiges Vereinseigentum einschließlich Satzungen sind bis dahin zurückzugeben, soweit es sich in den Händen des ausscheidenden Mitgliedes befindet.
b) Durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, in dem eine entehrende Strafe nun über das Mitglied verhängt wird.
c) Durch unwürdiges Verhalten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins oder durch Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit herabsetzen. Außer Verkehrsstrafen. In diesem Falle steht dem Auszuschließenden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe seines Ausschlusses ein Einspruchsrecht bei dem Schlichtungsausschuss zu, der seine Entscheidung dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.
§ 4
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr sind die Mitglieder Jungschützen.
- Eine frühere Mitgliedschaft, allerdings ohne Stimmrecht, ist nur für Jugendliche vom vollendeten 6. Lebensjahr an möglich, die als Page gemeldet werden.
Die Pagenzeit wird bei der Ermittlung der Dauer der Vereinszugehörigkeit mitgerechnet. Beschlossene Umlagen sind für jedes Aktive und Passive Mitglied bindend. Ausgenommen
Pagen und Jungschützen.
Befreit von der Beitragszahlung sind alle Ehrenmitglieder, Mitglieder, die der Gesellschaft 50 Jahre und länger angehören und solche, die das 80.Lebensjahr vollendet haben.
Der Jahresbeitrag ist bis zur Ausgabe der Festkarte vor dem Schützenfest zu entrichten. Beitragszahlungen sind Bringschulden und entweder dem Kassierer in einer Monatsversammlung zu übergeben, oder ihm portofrei zu übersenden.
§ 5
Bleibt ein Mitglied durch eigenes Verschulden mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate (ein Jahr) im Rückstand, so wird es nach drei Monaten automatisch ausgeschlossen, sofern es der schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich nachkommt.
Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
§ 6
Neu eintretende Mitglieder zahlen für das jeweilige Halbjahr (1.1.-30.6. und 1.7.-31.12.) in dem Sie eintreten, den entsprechenden Jahresbeitrag.
Eine Abrechnung bereits verflossener Monate erfolgt also nicht.
§ 7
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder einen Anspruch an dem Vereinsvermögen noch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
§ 8
Die Organe der König-Friedrich-Kompanie sind:
1. der engere Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Ausschüsse,
4. die Mitgliederversammlung.
§ 9
Zum engeren Vorstand gehören:
- 1. Hauptmann
- 2. Hauptmann
- 1. Kassierer
- 1. Schriftführer.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
- 2. Kassierer
- 2. Schriftführer
- 3. fünf von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Beisitzer.
Ohne Stimmrecht gehören dem erweiterten Vorstand an:
- der Major
- die Ehrenvorstandsmitglieder
- der Jungschützenbetreuer
- der Kompanie-König.
Die beiden Hauptleute, die zugleich 1. und 2. Vorsitzende im engeren Vorstand sind, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ebenfalls auf drei Jahre werden die anderen Vorstandsmitglieder gewählt. Dabei soll darauf geachtet werden, dass zwischen den jeweils ersten und zweiten gewählten Vorstandsmitgliedern eine zeitlich versetzte Wahl stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus, so muss die nächste Mitgliederversammlung dafür einen Ersatzmann bestellen. Bis diese Wahl erfolgt ist, kann der Gesamtvorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen, die der Ausgeschiedene bis dahin übernommen hatte. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Findet in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt, so wird dieses neue Vorstandsmitglied für die Restzeit der dreijährigen Wahlperiode gewählt. Scheidet ein Offizier aus seinem Amt aus, so legt er automatisch die äußerlichen Abzeichen an seiner Uniform ab, es sei denn, er wird zum Ehrenoffizier ernannt. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sein Amt nach besten Kräften zum Wohle der Gesellschaft zu verwalten. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben, wenn dieses seine Pflicht gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Es bedarf zu einer solchen Amtsenthebung nur der einfachen Stimmenmehrheit.
§ 10
Der engere Vorstand übt sein Amt im Auftrage der Mitgliederversammlung aus und ist befugt, nach eigenem Ermessen Beschlüsse zu fassen, sofern ihnen nicht das Wohl der Kompanie oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung entgegen steht. Wichtige Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zugeben, sofern sie mit dem Gesamtinteresse kollidieren können. Alle Mitglieder sind gehalten, den ordnungsmäßig zustande gekommenen Beschlüssen nachzukommen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder zur Mitarbeit und zur Beratung hinzuziehen und zu seinen Sitzungen laden.
§ 11
Der 1. Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen und überwacht die Ausführung aller anderen Ämter.
Der 2. Vorsitzende ist vorwiegend für den inneren Betrieb verantwortlich. Er vertritt den 1. Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser verhindert ist.
Der 1. Kassierer ist als Mitglied des engeren Vorstandes für alle Geld- und Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich.
Der 1. Schriftführer führt den Schriftverkehr durch und ist bei allen Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaft Protokollführer.
§ 12
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht unter 40 Jahre alt sein dürfen. Ihm obliegt die Prüfung aller Fälle, in denen auf Ausschluss erkannt werden muss. Auf Anrufung der Mitglieder wird er auch bei Ehrverletzungen tätig. Seine Entscheidungen unterbreitet er dem engeren Vorstand zur letzten Entscheidung. Der Schlichtungsausschuss muss durch die Jahreshauptversammlung gewählt werden und soll sich aus den drei ältesten Mitgliedern (Kompaniezugehörigkeit) zusammen setzen.
§13
Von Fall zu Fall können für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind berechtigt, an deren Sitzungen teilzunehmen. Sie haben dabei stets Stimmrecht.
§ 14
Der 1. Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen ein, sofern er damit nicht ausdrücklich ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragt hat. Die Beratungen unterliegen bis auf die in § 10, Abschn. 1, benannten Beschlüsse der Schweigepflicht. Die Protokolle der Beratungen sind vom 1. Vorsitzer und vom 1. Schriftführer zu unterschreiben. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Gremien, deren Beratungen darin festgehalten sind.
§ 15
Alle Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, die daran teilzunehmen berechtigt sind. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 - Mehrheit der Generalversammlung vorgenommen werden. Sie müssen allen Mitgliedern wenigstens vier Wochen vorher mitgeteilt werden. Bei routinemäßigen Angelegenheiten genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jederzeit das Recht haben, alle Kassenverhältnisse nachzuprüfen. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen nach gewissenhafter Prüfung die Entlastung des Vorstandes. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Prüfer neu gewählt werden muss.
§ 17
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, sofern nicht dringende Gründe seine Abwesendheit rechtfertigen. Insbesondere ist jeder gehalten, an den Schützenaufzügen teilzunehmen, die der Hauptverein anordnet. Das ergibt sich aus der Zugehörigkeit zum Großen Verein, dessen Statuten auch die Grenze für alle Beschlüsse der Gesellschaft darstellen. Somit kann kein Beschluss wirksam werden, der den Satzungen des
St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V. widerspricht.
Entsprechend diesen Satzungen findet auch die Wahl der Offiziere der Kompanie statt, die vom Chef des Hauptvereins bestätigt werden müssen. Ein Amt innerhalb des Vorstandes des großen Vereins entbindet daher auch automatisch von der Verpflichtung, an Kompanieveranstaltungen teilzunehmen, sofern zwei Verpflichtungen kollidieren.
§ 18
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Kompanieeigentums. Löst sie sich durch Mitgliederschwund auf, so fällt das Kompanieeigentum an den Hauptvorstand des St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V., der es bis zur eventuellen Neugründung zu treuen Händen verwaltet.
§ 19
Passive Mitglieder haben Sitz und Stimme in allen inneren Angelegenheiten des Vereins, sind dagegen von der Stimmberechtigung und Diskussion bezüglich äußerer Angelegenheiten , worunter das öffentliche Auftreten der Kompanie zu verstehen ist, ausgeschlossen.
Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden.
§ 20
Die Kompaniesatzung soll aller 10 Jahre auf ihren Inhalt überprüft und gegebenenfalls neu überarbeitet werden.
Letzte Änderung: 2012
- Kategorie: Rechtliches
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