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§ 3
Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilliges Ausscheiden. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er tritt in Kraft, wenn der Vorstand den Empfang der Austritterklärung bestätigt. Sämtliche Beiträge sind bis zu dem auf den Tag der Austrittserklärung folgenden Monatsende zu entrichten und etwaiges Vereinseigentum einschließlich Satzungen sind bis dahin zurückzugeben, soweit es sich in den Händen des ausscheidenden Mitgliedes befindet.

b) Durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, in dem eine entehrende Strafe nun über das Mitglied verhängt wird.

c) Durch unwürdiges Verhalten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins oder durch Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit herabsetzen. Außer Verkehrsstrafen. In diesem Falle steht dem Auszuschließenden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe seines Ausschlusses ein Einspruchsrecht bei dem Schlichtungsausschuss zu, der seine Entscheidung dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.
 

§ 4
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegt.

  •  Vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr sind die Mitglieder Jungschützen.
  • Eine frühere Mitgliedschaft, allerdings ohne Stimmrecht, ist nur für Jugendliche vom vollendeten 6. Lebensjahr an möglich, die als Page gemeldet werden.

Die Pagenzeit wird bei der Ermittlung der Dauer der Vereinszugehörigkeit mitgerechnet. Beschlossene Umlagen sind für jedes Aktive und Passive Mitglied bindend. Ausgenommen
Pagen und Jungschützen. 

Befreit von der Beitragszahlung sind alle Ehrenmitglieder, Mitglieder, die der Gesellschaft 50 Jahre und länger angehören und solche, die das 80.Lebensjahr vollendet haben.

Der Jahresbeitrag ist bis zur Ausgabe der Festkarte vor dem Schützenfest zu entrichten. Beitragszahlungen sind Bringschulden und entweder dem Kassierer in einer Monatsversammlung zu übergeben, oder ihm portofrei zu übersenden.
 

§ 5
Bleibt ein Mitglied durch eigenes Verschulden mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate (ein Jahr) im Rückstand, so wird es nach drei Monaten automatisch ausgeschlossen, sofern es der schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich nachkommt.

Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

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