§ 14
Der 1. Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen ein, sofern er damit nicht ausdrücklich ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragt hat. Die Beratungen unterliegen bis auf die in § 10, Abschn. 1, benannten Beschlüsse der Schweigepflicht. Die Protokolle der Beratungen sind vom 1. Vorsitzer und vom 1. Schriftführer zu unterschreiben. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Gremien, deren Beratungen darin festgehalten sind.
§ 15
Alle Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, die daran teilzunehmen berechtigt sind. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 - Mehrheit der Generalversammlung vorgenommen werden. Sie müssen allen Mitgliedern wenigstens vier Wochen vorher mitgeteilt werden. Bei routinemäßigen Angelegenheiten genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jederzeit das Recht haben, alle Kassenverhältnisse nachzuprüfen. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen nach gewissenhafter Prüfung die Entlastung des Vorstandes. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Prüfer neu gewählt werden muss.
§ 17
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, sofern nicht dringende Gründe seine Abwesendheit rechtfertigen. Insbesondere ist jeder gehalten, an den Schützenaufzügen teilzunehmen, die der Hauptverein anordnet. Das ergibt sich aus der Zugehörigkeit zum Großen Verein, dessen Statuten auch die Grenze für alle Beschlüsse der Gesellschaft darstellen. Somit kann kein Beschluss wirksam werden, der den Satzungen des
St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V. widerspricht.
Entsprechend diesen Satzungen findet auch die Wahl der Offiziere der Kompanie statt, die vom Chef des Hauptvereins bestätigt werden müssen. Ein Amt innerhalb des Vorstandes des großen Vereins entbindet daher auch automatisch von der Verpflichtung, an Kompanieveranstaltungen teilzunehmen, sofern zwei Verpflichtungen kollidieren.