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Satzung

der

KFK von 1888


§ 1

Die Gesellschaft König-Friedrich bildet zugleich eine Kompanie, die als Mitglied des St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V. an den Aufzügen und Schützenfesten dieses alten Schützenvereins teilnimmt und dessen Satzung unterliegt. Als Gesellschaft pflegt sie kameradschaftliche Geselligkeit, wobei sie sich um kulturvolle Unterhaltung bemüht.
 

§ 2
Mitglied kann jeder unbescholtener Bürger werden, der gewillt ist, die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren und an der Pflege eines edlen Gesellschaftslebens teilzunehmen. Ein Antragsteller soll sich wenigsten durch dreimaliges Erscheinen bei einer Monatsversammlung der Gesellschaft bekannt machen und diese dabei kennen lernen. Der Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich zu stellen. Dabei müssen zwei Mitglieder der Kompanie als Paten benannt werden. Der Name des Antragsstellers muss 30 Tage vor der Aufnahme den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von wenigstens 9/10 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder bei der Versammlung, die über die Aufnahme zu beschließen hat. Vor der Aufnahme sind dem neuen Mitglied die Satzungen bekannt zu geben und von diesem anzuerkennen. Eine Ablehnung ist endgültig und nicht anfechtbar. Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
Ein neu aufgenommenes Mitglied kann im ersten Jahr bei dem Schießen auf die einzelnen Pfänder, jedoch nicht auf den Kompaniekönig teilnehmen.

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