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§ 6
Neu eintretende Mitglieder zahlen für das jeweilige Halbjahr (1.1.-30.6. und 1.7.-31.12.) in dem Sie eintreten, den entsprechenden Jahresbeitrag.
Eine Abrechnung bereits verflossener Monate erfolgt also nicht.
 

§ 7
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder einen Anspruch an dem Vereinsvermögen noch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
 

§ 8
Die Organe der König-Friedrich-Kompanie sind:
1. der engere Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Ausschüsse,
4. die Mitgliederversammlung.
 

§ 9
Zum engeren Vorstand gehören:

  •  1. Hauptmann
  •  2. Hauptmann
  •  1. Kassierer
  •  1. Schriftführer.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  •  2. Kassierer
  •  2. Schriftführer
  • 3. fünf von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Beisitzer.

Ohne Stimmrecht gehören dem erweiterten Vorstand an:

  • der Major
  • die Ehrenvorstandsmitglieder
  • der Jungschützenbetreuer
  • der Kompanie-König.

Die beiden Hauptleute, die zugleich 1. und 2. Vorsitzende im engeren Vorstand sind, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ebenfalls auf drei Jahre werden die anderen Vorstandsmitglieder gewählt. Dabei soll darauf geachtet werden, dass zwischen den jeweils ersten und zweiten gewählten Vorstandsmitgliedern eine zeitlich versetzte Wahl stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus, so muss die nächste Mitgliederversammlung dafür einen Ersatzmann bestellen. Bis diese Wahl erfolgt ist, kann der Gesamtvorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen, die der Ausgeschiedene bis dahin übernommen hatte. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Findet in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt, so wird dieses neue Vorstandsmitglied für die Restzeit der dreijährigen Wahlperiode gewählt. Scheidet ein Offizier aus seinem Amt aus, so legt er automatisch die äußerlichen Abzeichen an seiner Uniform ab, es sei denn, er wird zum Ehrenoffizier ernannt. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sein Amt nach besten Kräften zum Wohle der Gesellschaft zu verwalten. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben, wenn dieses seine Pflicht gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Es bedarf zu einer solchen Amtsenthebung nur der einfachen Stimmenmehrheit.

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