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§ 18
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Kompanieeigentums. Löst sie sich durch Mitgliederschwund auf, so fällt das Kompanieeigentum an den Hauptvorstand des St.Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf von 1316 e.V., der es bis zur eventuellen Neugründung zu treuen Händen verwaltet.
 

§ 19
Passive Mitglieder haben Sitz und Stimme in allen inneren Angelegenheiten des Vereins, sind dagegen von der Stimmberechtigung und Diskussion bezüglich äußerer Angelegenheiten , worunter das öffentliche Auftreten der Kompanie zu verstehen ist, ausgeschlossen.

Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden.
 

§ 20
Die Kompaniesatzung soll aller 10 Jahre auf ihren Inhalt überprüft und gegebenenfalls neu überarbeitet werden.
 

Letzte Änderung: 2012

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